Windenergie - kommunale Planung

Übersicht über die kommunalen Planungen zur Windenergie in Wegberg:

VO/0129/23
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen, die Linke, Freie Wähler Wegberg zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen

behandelt am 25. 7. 2023

Sachverhalt:

Bezüglich des mit Datum vom 15.03.2022 von den Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, die Linke und Freie Wähler gestellten Antrages auf Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Wegberg berichtet die Verwaltung im Folgenden über den aktuellen Stand der Entwicklungen der Raumordnungsplanung auf Landes- und Regionalebene.

Aufstellung sachlicher Teilplan Erneuerbare Energie durch Bezirksregierung Köln

In der letzten Sitzung des Fachausschusses wurde mit Vorlage VO/105/23 berichtet, dass im April 2023 durch die Bezirksregierung Köln die frühzeitige Unterrichtung zur Vorbereitung der Aufstellung des Teilplans „Erneuerbar Energien“ zum Regionalplan Köln erfolgte. Seit dieser Unterrichtung sind hierzu keine weiteren Schreiben bei der Stadt eingegangen. Die Verwaltung wird über den weiteren Verfahrensablauf berichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Punkt f) der aktuellen Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse wird die Verwaltung eine mögliche städtische Stellungnahme dem Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften zur Entscheidung vorlegen.

Zweite Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen

Unter anderem als Grundlage zur Aufstellung des Teilplans Erneuerbare Energien – sowie der entsprechenden Pläne in den weiteren Regierungsbezirken – wird zurzeit die zweite Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) durch die Landesregierung betrieben. Siehe hierzu die Vorlage VO/0131/23 zur geplanten städtischen Stellungnahme in diesem Beteiligungsverfahren.

Mit der geplanten Änderung des LEP NRW wird bspw. festgelegt, dass im Regierungsbezirk Köln eine Fläche von 15.682 ha als Windenergiebereiche auszuweisen ist. Das entsprechend erforderliche Regionalplanverfahren soll gemäß den Zielen der LEP-Änderung 2025 abgeschlossen sein.

Bis zum Inkrafttreten der angepassten Regionalplanung soll gemäß der geplanten Änderung des LEP NRW eine Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum erfolgen. Hierzu sind bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss die Flächen, welche die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen für den Zubau von Windenergieanlagen zu beachten. Eine eigene städtische Ausweisung / Erweiterung von Konzentrationszonen bzw. Positivplanung für Windenergie auf anderen Flächen wäre nach der geplanten Änderung nicht zulässig. Die Grundlage für ein entsprechendes Einschreiten gegen raumbedeutsame Maßnahmen bildet hierbei §12 des Raumordnungsgesetzes und § 36 des Landesplanungsgesetzes. Durch Vermeidung von „unkontrolliertem“ Ausbau / Ausweisung von Windenergiebereichen will der Landesgesetzgeber eine gerechte bzw. ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen, den Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohner erreichen.

Einschätzung der Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise

Aus Sicht der Verwaltung ist das Verfahren zur Änderung des LEP NRW sowie zur Aufstellung des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien der Bezirksregierung Köln abzuwarten. Diese Verfahren sollen in 2024 und 2025 abgeschlossen sein. Erst im Nachgang dieser zeitnah abgeschlossen Verfahren ist eine weitere Betrachtung zum Vorhandensein möglicher zusätzlicher Potentialfläche im Stadtgebiet - welche dann gegebenenfalls als Positivplanung ausgewiesen werden könnten - sinnvoll und raumplanerisch zulässig.

Als Anlage zur Vorlage VO/0131/23 ist eine hochskallierte grobe Darstellung einer Abbildung zu mögliche Potentialflächen im Stadtgebiet auf Grundlage der Flächenanalyse „Windenergie NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) beigefügt. Die Flächenanalyse Windenergie NRW hat jedoch nicht den Charakter detaillierter Standortgutachten und kann Analysen auf lokaler Ebene oder projektbezogene Untersuchungen entsprechend nicht ersetzen.


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung über den weiteren Fortgang der Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen und zur Aufstellung des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien der Bezirksregierung Köln zu berichten.

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DISKUSSION:

Ratsherr Ostendorp erläutert, dass das Ziel seiner Fraktion sei, im Ausschuss eine Meinungsbildung über die erwartbaren Flächen herbeizuführen, um bei Abschluss der Planung eine Stellungnahme abgeben zu können.

Diese Entscheidung solle nicht aus dem Bauch heraus getroffen werden. Ferner sei die Form der Bürgerbeteiligung im Verfahren wichtig.

Er formuliert einen abweichenden Beschlussvorschlag in dem u.a. eine aktive Beteiligung des Ausschusses im Verfahren, ein „ins Gespräch kommen“ mit den Investoren und eine Auswertung der Potenzialflächenstudie aus 2014 vorgesehen ist.

Der Techn. Beigeordnete Thies weist darauf hin, dass nach der Landesentwicklungsplanung noch die Regionalplanung folge und in diesem Verfahrensschritt die Bürgerbeteiligung eine stärkere Berücksichtigung finden werde. Er werde hierzu auch den Wunsch auf einen Austausch mit möglichen Betreibern mit in die Verwaltung nehmen. Die Möglichkeiten hierzu seien jedoch noch nicht klar.

Ratsherr Bonitz teilt mit, dass nach Ansicht seiner Fraktion die Wertschöpfung möglichst in Wegberg gehalten werden solle und die Frage geklärt werden müsse, welche Beteiligungsmodelle es gebe. Ein Anteil am Gewinn solle in der Kommune bleiben. Eine mögliche Genossenschaftsbildung in diesem Bereich sei wichtig für die Akzeptanz der Windräder in der Bevölkerung.

Der Techn. Beigeordnete Thies entgegnet, dass zurzeit noch eine laufende Änderung der rechtlichen Grundlagen erfolge. Hinsichtlich einer möglichen Beteiligung der Stadt am erwartenden Gewinn, seien andere Stellen innerhalb der Verwaltung zuständig. Heute gehe es nur um den planungsrechtlichen Aspekt.

Ratsherr Cassel bestätigt dies. Unter dem aktuellen Tagesordnungspunkt sei die Stadt Wegberg gehalten, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Widerspruchsmöglichkeiten der Stadt seien im Verfahren gleich null. Es sollten jedoch Beteiligungsmodelle geprüft werden (Direkt – durch Beteiligung an Genossenschaften oder indirekt – durch Entlastung der Bürgerschaft durch Einnahmen). Die Anzahl der heutigen Zuhörer in der Sitzung spiegele das hohe Interesse der Öffentlichkeit an diesem Thema wieder.

Auch bei fehlenden Einflussmöglichkeiten solle eine Konzentration der Flächen das Ziel sein.

Der Techn. Beigeordnete Thies bestätigt, dass diese Möglichkeiten im Rahmen der Regionalplanung gegeben seien. Er weist darauf hin, dass die Stadt nicht Genehmigungsbehörde für die Windenergieanlagen sei. Die Einflussmöglichkeiten der Stadt Wegberg im Hinblick auf den Landesentwicklungsplan seien eher gering. Beim Regionalplan seien diese schon eher gegeben.

Im Anschluss an diese Verfahren sei keine Schaffung von Baurecht durch den Rat der Stadt mehr gegeben. Die Stadt sei nicht Beteiligter am späteren Genehmigungsverfahren.

Ratsherr Cassel hebt hervor, dass Transparenz und Information in der Tiefe für die Öffentlichkeit von großer Wichtigkeit seien. Nach Möglichkeit sollten Gespräche mit Investoren bereits jetzt durch den Finanzbereich geführt werden.

Ratsherr Ostendorp bestätigt, dass es sinnvoll sei mit den Projektentwicklern ins Gespräch zu kommen. Ggf. sei ja ein gewisses Mitspracherecht hinsichtlich der Flächen doch gegeben.

Der Techn. Beigeordnete Thies weist darauf hin, dass heute die Beratung über eine mögliche Stellungnahme durch den Ausschuss zur Diskussion stehe.

Seitens des Bundes und des Landes NRW sei es Ziel den Gesamtprozess im Bereich Windenergie zu verschlanken um diesen zu beschleunigen, daher seien die Einflussmöglichkeiten der Stadt sehr begrenzt.

Ratsherr Ostendorp spricht sich nochmals für den von seinerFraktionvorgetragenen erweiterten Beschlussvorschlag aus (TOP 1.8 / WBVL vom 16.05.2023).

Es erfolgt eine weitere Diskussion.

Der Techn. Beigeordnete Thies schlägt vor, dass heute durch den Ausschuss ein positives Signal hinsichtlich der vier Flächen im Rahmen der Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan abgegeben werden solle. Mögliche weitere Flächen könnten durch die Verwaltung für die nächste Ausschusssitzung identifiziert und aufbereitet werden.

Der sachkundige Bürger Küppers erkundigt sich, ob durch die vier im Landesentwicklungsplan dargestellten Flächen die geforderte Quote von 1,8 % bereits erfüllt sei.

Herr Bieker vom Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen teilt mit, dass dies ggf. für die kommende Sitzung zu prüfen wäre.

Ratsherr Bonitz weist darauf hin, dass dies nicht relevant sei, da diese Vorgabe nicht für die einzelne Kommune, sondern für ganz Nordrhein-Westfalen gelte.

Ratsherr Ostendorp trägt nochmals den erweiterten Beschlussvorschlag seiner Fraktion mündlich vor.

Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Steinke ruft diesen sodann zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 17

Ablehnung: 0

Enthaltung: 2 (2x CDU-Fraktion)


Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften beauftragt die Verwaltung:

1.

über den weiteren Fortgang des Verfahrens der Bezirksregierung Köln zur Aufstellung des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zu berichten und den Ausschuss aktiv in das Beteiligungsverfahren einzubeziehen;

2.

öffentliche Beteiligungsmodelle („Bürgerwindräder“) zu beschreiben und zu initiieren, die eine regionale Wertschöpfung bei der Errichtung von Windenergieanlagen ermöglichen;

3.

auf Basis der Potenzialflächenstudie aus 2014 die Potenzial-Bereiche Wegbergs der „Flächenanalyse Windenergie NRW“ des LANUV (siehe auch Ö 1.3) aktualisierend zu analysieren.

Hierdurch soll dem Ausschuss ein qualifizierte und faktenbasierte Grundlage für eine Stellungnahme zu Windkraftflächen in dem bald zu erwartenden Entwurf des Teilplanes Erneuerbare Energie des Regionalplans zur Verfügung gestellt werden.

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VO/0131/23 Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Erneuerbare Energien: Städtische Stellungnahme im laufenden Beteiligungsverfahren

behandelt am 25.07. 2023

Sachverhalt:

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 2. Juni 2023 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu ändern und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen.

Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vom 23. Juni 2023 – 28. Juli 2023 können Bürgerinnen und Bürger und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.

Gemäß öffentlicher Bekanntmachung im Ministerialblatt sind mit Ablauf der o. g. Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die zugehörigen Informationen und Unterlagen können auf „Beteiligung NRW“ öffentlich eingesehen werden (https://beteiligung.nrw.de/portal/rpv/beteiligung/themen/1003167).

Gemäß § 5 Abs. 1 Punkt f) der aktuellen Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften über Stellungnahmen der Stadt bei Planungen anderer Träger wie bspw. der Landesplanung, wenn Belange der Stadt berührt sind bzw. durch die vorgelegte Planung Auswirkungen auf das Stadtgebiet zu erwarten sind. Dies ist beim vorgelegten Entwurf zur zweiten Änderung des Landesentwicklungsplanes gegeben.

Durch den Landesentwicklungsplan werden für das Land Nordrhein-Westfalen Ziele und Grundsätze zur räumlichen Planung entsprechend Raumordnungsgesetz festgelegt. Hierbei handelt es sich um übergeordnete Ziele und Grundsätze welche im Wesentlich textlich beschrieben und begründet werden. Eine zeichnerische Darstellung erfolgt lediglich als Übersicht im Maßstab 1:300.000 und stellt neben der Kennzeichnung von Ober-, Mittel- und Grundzentren nur landesbedeutsame Vorhaben und Gebiete zum Schutz der Natur und des Wassers sowie Überschwemmungsgebiete da. Siedlungsräume, Freiräume, Grünzüge etc. werden hierbei nur nachrichtlich dargestellt.

Mit der nun beabsichtigten zweiten Änderung des LEP NRW werden im Teil 10 „Energieversorgung“ für den erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien Ziele und Grundsätze geändert sowie Neue festgelegt. Die Änderungen und Ergänzungen nebst zugehörigen Erläuterungen und Begründungen wurden durch die Landesregierung übersichtlich in einer Synopse dargestellt, siehe Anlage 1.

Die im Rahmen der Änderung betroffenen Ziele und Grundsätze werden im Folgenden in der geplanten Ausformulierung der Änderung aufgeführt:

Ziel

10.2-2

Vorranggebiete für die Windenergienutzung

Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie festzulegen.

Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens folgendem Umfang festzulegen:

 Planungsregion Arnsberg: 13.186 ha

 Planungsregion Detmold: 13.888 ha

 Planungsregion Düsseldorf: 4.151 ha

 Planungsregion Köln: 15.682 ha

 Planungsregion Münster: 12.670 ha

 Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2.036 ha

Diese Vorranggebiete sind als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen

Ziel

10.2-3

Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen

Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen sind Höhenbeschränkungen nicht vereinbar

Grundsatz 10.2-5

Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen

Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele sollen parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans geführt werden. Insbesondere soll die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG bereits 2024 abgeschlossen sein, um die Rechtsfolgen des §245 e Abs. 4 BauGB bereits in 2024 zu ermöglichen. 2025 sollen die Verfahren abgeschlossen sein.

Ziel

10.2-6

Windenergienutzung in Waldbereichen

Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen hiervon sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000-Gebiete.

Grundsatz

10.2-7

Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden

In waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil im Gemeindegebiet) soll in den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen auf die Festlegung von Windenergiegebieten verzichtet werden.

Ziel

10.2-8

Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur

Abweichend von den Zielen 7.2-2 und 7.2-3 dürfen Vorranggebiete für die Windenergienutzung auch in Bereichen für den Schutz der Natur festgelegt werden, soweit es sich dabei nicht um Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente oder Nationalparke handelt.

Grundsatz

10.2-9

Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen

Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sollen geeignete Windenergiestandorte und geeignete Windenergieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden.

Ziel

10.2-10

Monitoring der Windenergiebereiche

Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische Entwicklungen und die Ausnutzbarkeit zur Energieerzeugung turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben.

Grundsatz

10.2-11

Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen

Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sind die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen.

Ziel

10.2-12

Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten

In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung zu prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen, um gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung sicherzustellen und eine weitere Ausweisung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu vermeiden.

Ziel

10.2-13

Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum

Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen zukünftig in Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sowie auf Sonderbauflächen, in Sondergebieten und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Träger der Regionalplanung sind gehalten, diese Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 festzulegen.

Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen.

Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen) für den Windenergieausbau zu nutzen. Diese Flächen eignen sich mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion und der Möglichkeit zur Konzentration des Windenergieausbaus besonders zur planerischen Übernahme in die Regionalplanung.

Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der Übergangszeit dem Steuerungsziel, soweit dieses nicht anderweitig gewahrt ist. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§§ 12 des Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) begegnet werden.

Ziel

10.2-14

Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum

Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen.

Ziel

10.2-15

Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie

Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf hochwertigen Ackerböden darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.

Grundsatz

10.2-16

Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie

Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in landwirtschaftlichen Kernräumen nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.

Grundsatz

10.2-17

Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum

Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum sollen vorzugsweise

 geeignete Brachflächen,

 geeignete Halden und Deponien,

 geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten,

 künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer oder

 Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist,

genutzt werden.

Des Weiteren sollen vorzugsweise Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen genutzt werden.

Dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen erfolgen. Entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen dagegen vorzugweise nur Flächen bis zu einer Entfernung von 200 m genutzt werden. Prioritär sollte die Anlagenausweisung nicht singulär im Freiraum erfolgen, sondern beginnend von der Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigen. Auf den besonderen Schutz landwirtschaftlicher Flächen mit hochwertigen Ackerböden im Ziel 10.2-15 und den in der Abwägung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Kernräumen im Grundsatz 10.2- 16 wird verwiesen.

Grundsatz

10.2-18

Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum

Bauleitplanung soll die Freiflächen-Solarenergienutzung im Siedlungsraum als arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung unterstützen.

Durch diese geänderten und neuen Ziele soll einerseits die Grundlage für die schnelle Umsetzung des Windflächenbedarfsgesetzes des Bundes gelegt, andererseits soll die Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen maßvoll erweitert werden.

Mit der aktuellen Änderung des LEP NRW werden keine zeichnerischen Darstellungen vorgelegt bzw. angepasst. Als Grundlage für die textlichen Ziele und Grundsätze wurde jedoch durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Flächenanalyse erstellt, die die Flächenpotentiale für Windenergienutzung und ihre regionale Verteilung im Land untersucht. Auf dieser Flächenanalyse basiert unter anderem die Verteilung des Umfangs der erforderlichen Windenergiebereiche auf die sechs Planungsregionen in NRW (Ziel 10.2-2 neu). Zu beachten ist bei der Flächenanalyse, dass diese eine landesweite Perspektive darstellt und somit keine regionalen Besonderheiten bspw. in Bezug auf eine technische Umsetzbarkeit vor Ort geben kann. In der Zusammenfassung der Ergebnisse der Flächenanalyse ist daher folgendes aufgeführt:

Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass das Flächenpotenzial für die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen unter Annahme möglichst realistischer Rahmenbedingungen ausreichend groß ist, um die Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zu erfüllen. Bei der Umsetzung des für NRW vorgegebenen Flächenbeitragswertes von 1,8 % der Landesfläche verbleibt ein Handlungs- und Gestaltungsspielraum für die Regionalplanung, um eigene regionsspezifische Konzepte zu entwickeln und weitere planerische Erwägungen zu berücksichtigen. […]

Bei der Interpretation der Ergebnisse muss die landesweite Perspektive der Flächenanalyse und der damit verbundene Abstraktionsgrad berücksichtigt werden. Die Untersuchungsergebnisse ermöglichen fachlich fundierte und belastbare Aussagen über das landesweite Flächenpotenzial und die regionale Verteilung der Potenziale in NRW. Durch die pauschale Bewertung von Ausschlusskriterien ohne Berücksichtigung von Einzelfällen und lokalen Besonderheiten gilt dies aber nur eingeschränkt für eine kleinräumige Betrachtung konkreter Flächen oder Projektplanungen. Die Flächenanalyse Windenergie NRW hat nicht den Charakter detaillierter Standortgutachten und kann Analysen auf lokaler Ebene oder projektbezogene Untersuchungen entsprechend nicht ersetzen. Sie hat zudem keine Auswirkungen auf konkrete Planungs- oder Genehmigungsverfahren vor Ort.

Die gewählten Ausschlusskriterien und die jeweils berücksichtigten Abstandsbereiche können dem Kapitel 2 „Methodik der Flächenanalyse“ und hier insbesondere der Tabelle 1 auf Seite 10 der Flächenanalyse entnommen werden. Auf Seite 47 der Flächenanalyse ist mit Abbildung 9 eine Darstellung als Fazit der harten Ausschlusskriterien dargestellt. Auf dieser sind Potentialflächen in grün dargestellt und die Ausschlussflächen in grau. Die dargestellten Potentialflächen ergeben ca. 3,7 % der Landesfläche und sind somit gut doppelt so umfangreich wie die gemäß Windflächenbedarfsgesetzes erforderlichen Landesfläche von 1,8 %.

Aufgrund der oben erwähnten Hinweise zur landesweiten Betrachtungsperspektive können die dargestellten Bereiche in der Abbildung 9 nicht als tatsächlich nutzbare Windenergiebereiche angesehen werden, da hierzu zusätzlich bspw. kleinräumige Betrachtungen der konkreten Flächen in Bezug auf lokale Besonderheiten und technische Umsetzung erfolgen müsste. Zur Verdeutlichung der gegebenenfalls im Stadtgebiet Wegberg vorhandenen Potentiale wurde trotzdem die Stadtgrenzen auf die Abbildung „gelegt“. Das „hochskalierte“ Ergebnis kann der Anlage 2 zu dieser Vorlage entnommen werden.

Für das Stadtgebiet ergeben sich demnach – vorbehaltlich der erforderlichen Detailuntersuchungen in den weiteren Planungsebenen - vier potentielle neue Windenergiebereiche. Hierbei handelt es sich um eine mögliche Erweiterung der Konzentrationszone in Petersholz in östliche Richtung (1). Um eine Fläche südwestlich von Merbeck (2), eine kleine Fläche im Bereich der Eisenbahntrasse zwischen Wegberg und Arsbeck (3) sowie um eine größere Fläche im Süd-Westen von Uevekoven angrenzend an den Tüschenbroicher Wald (4).

Einschätzung der Verwaltung

Die Verwaltung begrüßt die vorgesehene zweite Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen mit der dem überragenden öffentlichen Interesse der erneuerbaren Energien nach § 2 EEG Rechnung getragen wird. Insbesondere die vorgesehene schnelle Umsetzung der Flächenziele des Windflächenbedarfsgesetzes bis ins Jahr 2025 ist hervorzuheben. In NRW sollen die Flächenziele somit bereits sieben Jahre vor der im Bundesgesetz vorgeschrieben Frist in den jeweiligen Regionalplänen festgeschrieben werden.

Durch die Neuformulierung des Ziel 10.2-3 „Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen“ wurde das alte Ziel 10.2-3 „Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlage“ ersatzlos gestrichen. Dies bedeutet das der bisherige planerische Vorsorgeabstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten landesplanerisch nicht mehr vorgesehen werden muss.

Für eine Beurteilung der konkret für das Stadtgebiet Wegberg möglichen Potentialflächen muss jedoch als nächster Schritt die Ausarbeitung des sachlichen Teilplans „Erneuerbare Energien“ zum Regionalplan Köln abgewartet werden. Wie bereits in der Sitzung vom am 16.05.2023 des Fachausschusses berichtet, erfolgte im April 2023 durch die Bezirksregierung Köln die frühzeitige Unterrichtung zur Vorbereitung der Aufstellung dieses Teilplans. Seit dieser Unterrichtung sind hierzu keine weiteren Schreiben bei der Stadt eingegangen. Die Verwaltung wird über den weiteren Verfahrensablauf berichten und eine mögliche städtische Stellungnahme dem Fachausschuss zur Entscheidung vorlegen.

Neben der zügigen Umsetzung zur Ausweisung von Windenergiebereichen wird seitens der Verwaltung die vorgesehene Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie begrüßt. Auch für das Stadtgebiet kann dies zu einer verstärkten Bereitstellung von Anlagen zur Erzeugung von grünen Solarstrom führen.

Aus den genannten Gründen sollte aus Sicht der Verwaltung daher eine kurze, allgemeine und die zweite Änderung des LEP NRW befürwortende Stellungnahme im Verfahren eingereicht werden. In Bezug auf die in der Flächenanalyse dargestellten Potentialflächen kann eine positive Haltung zu einer gewünschten Übernahme in die Regionalplanung der Bezirksregierung Köln zum Ausdruck gebracht werden.

Mit Ziel 10.2-13 soll die Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum, d.h. bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des geänderten LEP NRW angepassten Regionalplanung, gelenkt werden. Hierzu sind bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss die Flächen, welche die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen für den Zubau von Windenergieanlagen zu beachten. Eine eigene städtische Ausweisung / Erweiterung von Konzentrationszonen bzw. Positivflächen für Windenergie ist gemäß diesem Ziel somit nicht zulässig. Die Grundlage für ein entsprechendes Einschreiten gegen raumbedeutsame Maßnahmen bildet hierbei §12 des Raumordnungsgesetzes und § 36 des Landesplanungsgesetzes. Durch dieses Ziel will der Landesgesetzgeber eine gerechte bzw. ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen, den Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohner erreichen.


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung im Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen eine befürwortende Stellungnahme abzugeben und keine Anregungen zur Änderung des vorliegenden Entwurfes der Landesregierung vorzubringen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür


Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung im Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen eine befürwortende Stellungnahme abzugeben und keine Anregungen zur Änderung des vorliegenden Entwurfes der Landesregierung vorzubringen.



Anlage/n:

1. Synopse des Landesentwicklungsplans

2. Hochskalierte Abbildung 9 der Flächenanalyse „Windenergie NRW“

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VO/0162/23
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen, die Linke, Freie Wähler Wegberg zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen

behandelt am 22.8. 2023

Sachverhalt:

Es wird Bezug genommen auf die Beratung zur Vorlage VO/0129/23 in der Sondersitzung des Fachausschusses am 25.07.2023. Es wurde hierbei folgender Beschluss gefasst:

Die Verwaltung wird beauftragt:

1)

über den weiteren Fortgang des Verfahrens der Bezirksregierung Köln zur Aufstellung des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zu berichten und den Ausschuss aktiv in das Beteiligungsverfahren einzubeziehen

2)

öffentliche Beteiligungsmodelle („Bürgerwindräder“) zu beschreiben und zu initiieren, die eine regionale Wertschöpfung bei der Errichtung von Windenergieanlagen ermöglichen.

3)

Die Verwaltung wird beauftragt auf Basis der Potenzialflächenstudie aus 2014 die Potenzial-Bereiche Wegbergs der „Flächenanalyse Windenergie NRW“ des LANUV (siehe auch Ö 1.3) aktualisierend zu analysieren. Hierdurch soll dem Ausschuss ein qualifizierte und faktenbasierte Grundlage für eine Stellungnahme zu Windkraftflächen in dem bald zu erwartenden Entwurf des Teilplanes Erneuerbare Energie des Regionalplans zur Verfügung gestellt werden.

Zu 1)

Seit der frühzeitigen Unterrichtung durch die Bezirksregierung Köln im April 2023 gab es keine weiteren Unterrichtungen oder Schreiben an die Stadtverwaltung bezüglich der Aufstellung des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien.

Für die nächste Sitzung des Regionalrates der Bezirksregierung Köln am 18.08.2023 wurde durch die Bezirksregierung Köln eine öffentliche Vorlage mit dem Titel „Aktualisierter Zeitplan zur Aufstellung des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln“ vorbereitet (https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZYg7UGO1n1CWmBosu7OYjYM). Als öffentliche Anlage der Beratungsvorlage ist ein Zeitplan einsehbar, welcher dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist. Demnach ist mit einer Beteiligung der Stadt Wegberg als Träger öffentlicher Belange im zweiten Quartal 2024 zu rechnen. Die Verwaltung wird über den weiteren Verfahrensablauf berichten und gemäß § 5 Abs. 1 Punkt f) der aktuellen Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse eine mögliche städtische Stellungnahme dem Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften zur Entscheidung vorlegen.

Zu 2)

Wie bereits in der Sondersitzung durch den Technischen Beigeordneten Herrn Thies berichtet erfolgt die Bearbeitung dieses Arbeitsauftrages an die Verwaltung nicht durch das technische Dezernat. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit der Sondersitzung ist es dem zuständigen Fachbereich nicht möglich zu diesem Punkt eine Beratungsvorlage zu erstellen.

Zu 3)

Durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) wurden die Ergebnisse der Flächenanalyse Windenergie 2023 zwischenzeitlich auch digital zum Download bereitgestellt.

Auf Grundlage dieser Informationen wurde eine aktualisierte detaillierte Karte des Stadtgebietes mit Darstellung der gemäß Flächenanalyse des LANUV möglichen Potentialflächen im Stadtgebiet der Mühlenstadt Wegberg erstellt und dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

Wichtig ist die Beachtung der Hinweise des LANUV zur Interpretation der Ergebnisse und bereit gestellter Datensätze aus der Flächenanalyse Windenergie NRW. Diese sind Anlage 3 beigefügt.

Die neue Darstellung zeigt ein größeres Flächenpotential für das Stadtgebiet als die hochskalierte Darstellung, welche der Vorlage VO/0131/23 zur Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) beigefügt war. Der Unterschied zwischen den beiden Darstellungen liegt im Wesentlichen in der Berücksichtigung der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sowie eines Bereiches süd-östlich von Merbeck. Bei der Darstellung zur Vorlage VO/0131/23 wurden sämtliche BSN ausgeklammert und somit nicht als Potential dargestellt.

Gemäß dem in der Änderung des LEP NRW vorgesehenen Ziels 10.2-8 sind Windenergieanlagen in den nicht streng geschützten Teilflächen der BSN prinzipiell möglich. Streng geschützt Bereiche sind Natura2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente und Nationalparke.

Laut Begründung zum Ziel 10.2-8 soll bei der Festlegung konkreter Windenergiebereiche durch die Regionalplanungsbehörden Flächen in BSN im Rahmen ihrer planerischen Konzeptionen und in Abwägung mit anderen naturschutzfachlichen Aspekten weiterhin möglichst nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die ökologischen Funktionen des betroffenen Bereichs, insbesondere die Funktion im landesweiten Biotopverbund, nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Durch den Fachausschuss wurde ein Vergleich der Potentialflächen gemäß Flächenanalyse Windenergie NRW 2023 mit der im Jahr 2014 durchgeführten Ermittlung von Potentialflächen im Gebiet der Stadt Wegberg gewünscht. Die Potentialflächenanalyse aus dem Jahr 2014 war Bestandteil der Offenlage zu der damals angestrebten 4. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von zusätzlichen Konzentrationszonen im Stadtgebiet und ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt.

Bei dem Vergleich der beiden Potentialanalysen sind die in Teilen unterschiedlichen Berücksichtigung von Tabuflächen zu beachten. Es zeigt sich jedoch, dass im Wesentlichen in der Studie 2014 vergleichbare Potentialflächen zur LANUV-Studie in 2023 ermittelt wurden. Die nach geplanter LEP-Änderung nun möglichen Gebiete in Bereichen zum Schutz der Natur und Nadelwäldern waren damals jedoch Tabuzonen, sodass diese in 2014 nicht ermittelt wurden.

In der Potentialanalyse 2014 wurden insgesamt sechs Teilflächen ermittelt von denen letztlich nur zwei als konkrete Konzentrationszonen vorgeschlagen wurden. Fünf dieser sechs Teilflächen sind auch Bestandteil der Flächenanalyse des LANUV. Lediglich eine kleine Teilfläche südlich des ehemaligen JHQ Rheindahlen ist nicht enthalten.

Eine Beschreibung der damals ermittelten Teilflächen findet sich in Kapitel 6 „Ermittelte Potentialflächen und Abwägung zu konkurrierenden Nutzungen“ ab Seite 26 der Potentialanalyse.

Zwei der in 2014 ermittelten Teilflächen wurden aufgrund der zu geringen Flächengröße nicht weiterverfolgt, da nur eine Windenergieanlage hätte errichtet werden können. Die weiteren zwei Teilflächen, die nicht weiterverfolgt wurden, liegen in Landschaftsschutzgebieten. Nach damaliger Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Heinsberg wurde in 2014 in diesen Bereichen keine Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplan in Aussicht gestellt.

Aus Sicht der Verwaltung sollten auch im Stadtgebiet Wegberg weitere Flächen für die Nutzung von Windenergie entstehen, um einen Anteil an dem erforderlichen Umbau der Energiegewinnung in Deutschland zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit zur Förderung der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien wurde durch die Bundesregierung unter anderem im § 2 EEG (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien) festgeschrieben und liegt somit im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

Die Verwaltung schlägt daher vor, im Vorfeld zur Aufstellung des Teilplans Erneuerbare Energien der Bezirksregierung Köln den städtischen Wunsch mitzuteilen, neben der bisherigen Konzentrationszone bei Petersholz weitere Windenergiebereiche auszuweisen. Aus Sicht der Verwaltung sollten dies, die in der Anlage 2 dargestellten Fläche 1, 2, 4 und 5 sein. Hier jedoch nur die Teilbereiche die nicht in Waldgebieten (unabhängig ob Nadel- oder Mischwald) oder in Bereichen zum Schutz der Natur liegen.


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung der Bezirksregierung Köln die im letzten Absatz genannten Teilflächen zur Berücksichtigung bei der Aufstellung des Teilplans Erneuerbare Energien vorzuschlagen.


Alternativen:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und wünscht zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens zur Aufstellung des Teilplans Erneuerbare Energien keine Mitteilung an die Bezirksregierung Köln zu versenden.


Anlage/n:

1. Zeitplan Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien

2. Detaillierte Ergebnisse der LANUV Flächenanalyse Windenergie NRW

3. Hinweise zur Interpretation der Ergebnisse der LANUV Flächenanalyse Windenergie NRW

4. Ermittlung von Potentialflächen im Gebiet der Stadt Wegberg aus dem Jahr 2014

Anlagen:

Nr.

Name

Anlage 1

1

Teitplan Teilplan Erneuerbare Energien (151 KB)

Anlage 2

2

Flächenanalyse Windenrgie NRW-LANUV (19047 KB)

Anlage 3

3

Hinweise Daten Flächenanalyse Windenergie NRW 2023 (55 KB)

Anlage 4

4

Ermittlung Potentialflächen 2014 (7943 KB)


DISKUSSION:

Ratsherr Ostendorp merkt an, dass seine Fraktion die Vorlage begrüße. Es würden jedoch Aussagen zur lokalen Wertschöpfung vermisst. Ihm sei ein Fall bekannt, in dem geringe Beträge durch den Investor freiwillig an die Kommune abgegeben würden. Dies führe auch zu mehr Akzeptanz in der Bürgerschaft. Eine Beratung hierüber müsse zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen. Aus diesem Grunde habe seine Fraktion einen alternativen Beschlussvorschlag vorab an die Mitglieder des WBVL gesandt.

Ratsherr Cassel schließt sich seinem Vorredner an und schließt sich für seine Fraktion dem alternativen Beschlussvorschlag an.

Der Techn. Beigeordnete Thies erläutert, dass zwischen der jetzt in der Beratungsvorlage vorgesehenen Meldung an die Bezirksregierung Köln und späteren durch den FB 102 zu klärenden Betreibermodellen unterschieden werden müsse.

Ratsherr Ostendorp äußert Verständnis für diese Position. Nach Ansicht seiner Fraktion seien die Themenblöcke jedoch nicht voneinander trennbar. Im Falle einer positiven Rückmeldung durch die Stadt Wegberg an die Bezirksregierung Köln, würden dort die Entscheidungen hinsichtlich der WEA Konzentrationszonen getroffen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei dann seitens der Stadt Wegberg keine Abstimmung mehr mit den Investoren möglich.

Der Ausschussvorsitzende ruft den alternativen Beschlussvorschlag der Fraktion Bündnis90/ Die Grünen zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür


Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung öffentliche (finanzielle) Beteiligungsmodelle für Windenergieanlagen im Dialog mit den im Stadtgebiet aktiven Wind-Projektentwicklern zu beschreiben und zu initiieren sowie dem Ausschuss über die Ergebnisse in der Ausschusssitzung im November 2023 zu berichten.

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VO/0008/24
Vor- und Nachteile verschiedener Beteiligungsmodelle (BürgEnG): Bezogen auf den erweiterten Beschlussvorschlag der Sondersitzung am 25.07.2023 zur VO/0129/23 sowie Antrag gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg vom 02.08.2023

behandelt am 23. 01. 2024

Sachverhalt:

Im Rahmen der Sondersitzung am 25.07.2023 betreffend den gemeinsamen Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen, die Linke, Freie Wähler Wegberg zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wurde unter Punkt 2 erweitert beschlossen, „öffentliche Beteiligungsmodelle („Bürgerwindräder“) zu beschreiben und zu initiieren, die eine regionale Wertschöpfung bei der Errichtung von Windenergieanlagen ermöglichen“.

Weiterhin hat die CDU-Fraktion am 02.08.2023 gemäß §2 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg den Antrag gestellt „Der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, die Vor- und Nachteile von verschiedenen Beteiligungsmodellen im Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen gegenüberzustellen und dem Fachausschuss vorzustellen.“

Die Flächen, welche durch die Flächenanalyse Windenergie als potentielle Windenergiegebiete identifiziert wurden, betrachtete die Verwaltung bereits. Aus Sicht der Verwaltung kommen nur Windenergiebereiche in Frage, die sich nicht innerhalb von Natur- oder Waldschutzgebieten befinden. Aufgrund der kontroversen Diskussionen bezüglich der Windenergie im Birgeler Urwald betrachtet die Verwaltung die Umsetzung von Windenergieprojekten im Wald als nicht förderlich für die regionale Akzeptanz von Windenergie. Für die aus Sicht der Verwaltung in Frage kommenden Windenergiebereiche wurden Listen der jeweiligen Grundstückseigentümer generiert. Die entsprechenden Teilflächen finden Sie in der Anlage 1. Die Auswertung der Flurstücksdaten der jeweiligen möglichen Windenergiebereiche zeigt, dass die Flurstücke überwiegend im Besitz natürlicher Personen sind. In den Teilflächen 1,2 und 5 befinden sich keine Flurstücke im Besitz der Stadt. In Fläche vier besitzt die Stadt Wegberg ein Flurstück mit einer Größe von 2149m².

Zu den Beteiligungsmodellen von Bürgerwindrädern ist eingangs festzuhalten, dass zwischen einem Bürgerwindpark, bei dem bspw. eine Bürgerenergiegenossenschaft als Projektträger fungiert und der durch das BürgEnG (Bürgerenergiegesetz NRW) verpflichtenden Beteiligungsvereinbarung zu unterscheiden ist.

Zum Bürgerenergiegesetz NRW: „Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen“

Das Bürgerenergiegesetz NRW wurde am 15. Dezember 2023 vom Landtag beschlossen und am 27. Dezember 2023 verkündet. Es trat am 28. Dezember 2023 in Kraft. Dieses Gesetz reguliert die finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Bürgern an der Nutzung von Windenergie in Nordrhein-Westfalen.

Es erweitert die bestehenden Regelungen des §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023, die bisher auf der Freiwilligkeit der Anlagenbetreiber basierten, und passt sie auf Länderebene an. Nach diesem neuen Gesetz sind Vorhabenträger neuer Windenergieanlagen – dies schließt auch Repowering-Projekte ein – verpflichtet, sich mit den jeweiligen Standort-Gemeinden über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung zu einigen. Dabei bleibt die Wahl der Beteiligungsmodelle den jeweiligen Vertragspartnern überlassen.

Die Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs ist nach §4 des BürgEnG geregelt. Demnach erarbeiten Vorhabenträger den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung, bei der, bestmöglich vor Erarbeitung des Entwurfs, Gespräche mit den beteiligungsberechtigten Kommunen geführt werden sollen, um eine Übereinstimmung für einen passenden Beteiligungsentwurf herzustellen. Nach einem gemeinsamen Austausch hat der Vorhabenträger einen Zeitrahmen von drei Monaten um den entsprechenden Beteiligungsentwurf vorzulegen. Die Inhalte der Beteiligungsvereinbarung sind nach §7 BürgEnG geregelt.

§7 BürgEnG listet die Möglichkeiten der Beteiligungsvereinbarung wie folgt auf:

- eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens

- das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,

- die finanzielle Beteiligung der Beteiligungsberechtigten

- pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohner oder Gemeinden (Umkreis 2,5 km von Turmmitte der Anlage)

- die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine

- die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen

Können sich Vorhabenträger und Gemeinde innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf eine Beteiligungsvereinbarung einigen, regelt §8 BürgEnG die „Ersatzbeteiligung“. Der Vorhabenträger ist demnach verpflichtet ein Angebot mit einer jährlichen Zahlung von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die betroffene Gemeinde abzugeben. Weiterhin hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens in Höhe von mindestens 20% der Investitionssumme abzugeben.

Neue Beteiligungsentwürfe zukünftiger Anlagen werden dem Fachausschus vorgestellt und im Rat beschlossen.

Für Windenergieanlagen, die nicht vom Bürgerenergiegesetz erfasst werden, wie Bestandsanlagen und bereits genehmigte Anlagen, gilt weiterhin der §6 des EEG, der auf der Freiwilligkeit des Anlagenbetreibers beruht.

Die Stadt Wegberg schreibt die Betreiber der bestehenden Windenergieanlagen in der aktuellen Konzentrationszone im Stadtgebiet Wegberg nochmals an um eine freiwillige Beteiligung zu erwirken. Bezogen auf den §6 EEG und der Definition von Anteilsberechtigten Gemeinden hat die Stadt Wegberg bereits auf freiwilliger Basis eine Gutschrift in Höhe von 3.907,20 € (0,2 ct/kWh) von der Bürgerwind Niederkrüchten GmbH & Co. KG erhalten.

Über die weiteren Ergebnisse wird die Stadt im Ausschuss berichten.

Bürgerwindenergie

Bürgerwindenergie bezeichnet Projekte zur Windenergienutzung, die gemeinsam von Bürger:innen finanziert und oftmals auch betrieben werden. In der Regel sind dies Windparks oder Einzelanlagen in der Nähe des Wohnorts der Beteiligten (bis 50km).

Bürgerenergie ist gemäß EEG 2023 §3 definiert. Die daraus abgeleiteten Rahmenbedingungen sind:

- Mindestens 50 natürliche Personen

- 75% der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen

- Kein Mitglied oder Anteilseigner darf mehr als 10 % der Stimmrechte an der Gesellschaft haben

In Bezug auf die Finanzierung einer Bürgerenergiegenossenschaft ist es empfehlenswert eine solide Finanzierung durch folgende Parameter sicherzustellen:

- min. 25 % der Investitionssumme als Eigenkapital durch Bürgerbeteiligung

- bei Windparks (3+ Anlagen) möglichst 40%

- bestmögliche Verteilung auf viele Bürgerinnen und Bürger und Vermeidung von finanzstarken Anteilseignern

- restlicher Teil durch Kredite (Vorlage von Ertragsprognosen zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit) - Regional mit regionalen Kreditinstituten

Für die Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft gibt es ein spezielles Förderprogramm, welches jedoch zum aktuellen Zeitpunkt von der aktuellen Haushaltssperre des Bundes betroffen ist. Die weitere Entwicklung sollte hier genau verfolgt werden. Prinzipiell werden durch dieses Förderprogramm 70 % der Planung und Genehmigungskosten bis 200.000 € gefördert. Wichtig ist dabei, dass die Förderbeträge nach erfolgreicher Umsetzung zurückgezahlt werden müssen. Grund dafür ist, dass das Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften darauf abzielt, die finanziellen Risiken von Windenergie vor der Inbetriebnahme zu minimieren. Die genauen Förderbedingungen des Förderprogramms sind nachführend aufgeführt.

Antragsberechtigte

Bürgerenergiegesellschaften nach Definition §3 EEG 2023, die ein Projekt für Windenergie an Land planen und ein Gebot nach §36 EEG 2023 in einer Ausschreibung nach §28 EEG 2023 eingereicht haben

Oder

eine Förderung außerhalb der Ausschreibungen nach §22 Absatz 2 Satz Nummer 3 i.V.m § 22b EEG 2023 anstreben

Förderhöhe

-70% der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, jedoch maximal 200.000 Euro

-kumulierbar mit anderen Förderungen, wenn es nach DE-minimis-VO zulässig ist

Förderung für

-Sämtliche Vorplanungskosten (Machbarkeitsstudien, Standortanalyse, Gutachtenkosten, Datenermittlungskosten)

-Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen der Projektumsetzung

-Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt (nicht in Verbindung mit der Gründung der Bürgerenergiegesellschaft)

Keine Förderung für

-Investitionen für Bau und Betrieb der Windenergieanlage

-Öffentlich-rechtliche Gebühren

-Kosten für die Gründung einer Gesellschaft oder Unternehmensform

-Personalkosten von beteiligten Unternehmen

-Eigenleistungen

-Verwaltungskosten

Soll eine eigene Projektierung eines Bürgerwindparks erfolgen, ist die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform abhängig von den Vor- und Nachteilen beim Gründungsaufwand, Verwaltungsaufwand, Ein- und Austritt, Gesellschaftshaftung, Mitspracherechte und Mindestkapital zu erfolgen.

Rechtsform

GbR

GmbH & Co. KG

Genossenschaft (eG)

Gründungsaufwand

Sehr gering: min. 2 Personen; Formloser Vertrag ausreichend; Keine Eintragung in Register

Hoch: min. 2 Gesellschafter; Gesellschaftsverträge notwendig; Notarielle Beurkundung; Eintragung in Handelsregister

Hoch: min. 3 Mitglieder; Prüfung Businessplan; Satzung durch Genossenschaftsverband; Keine notarielle Beurkundung; Eintragung in Genossenschaftsregister

Verwaltungsaufwand

Gering: keine Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen;

Gewinnermittlung nötig

Hoch: Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen; Gesetzliche Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse

Hoch: Prüfung durch Genossenschaftsverband; Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen; Gesetzliche Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse

Ein- und Austritt

Schwierig: bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern erlischt Gesellschaft; Abweichende Regeln im Gesellschaftsvertrag möglich; Rückzahlung der Gesellschaftereinlage im Gesellschaftsvertrag zu regeln

Schwierig für GmbH-Gesellschafter: Kündigung nicht möglich; Gesellschaftsanteile können verkauft oder vererbt werden; Rückzahlung der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag zu regeln; Anspruch auf Kapitalerhaltung

Mittel für Kommanditisten: Kündigung oder Übertragung möglich; Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag zu regeln; Vermerk von Veränderungen im Handelsregister

Einfach: Eintritt von Mitgliedern mit Zustimmung der eG; Austritt ohne Zustimmung möglich; Kündigung von Genossenschaftsanteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist; Anspruch auf Rückzahlung der Anteile; Keine Eintragung der Mitglieder in Genossenschaftsregister

Gesellschafterhaftung

Unbeschränkt: alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen

Beschränkt: Haftung der GmbH Gesellschafter und der Kommanditisten ist auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt

Beschränkt: Beschränkung der Haftung der Mitglieder auf Genossenschaftsanteile in Satzung möglich

Mitspracherechte

Hoch: alle GbR-Gesellschafter vertreten und führen die Gesellschaft gemeinsam, aber abweichende Regelungen möglich: für alle Gesellschafter jederzeit Einsichtnahme in Bücher möglich

GmbH-Gesellschafter hoch: Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch die GmbH-Gesellschafter; Beauftragung von externen Dritten mit Geschäftsführung möglich

Kommanditisten gering: Kontroll- und Informationsrechte wie die Einsichtnahme in Bücher und Papiere

Mittel: Mitglieder wählen Aufsichtsrat und ggf. Vorstand; Geschäftsführung durch Vorstand; Antrags-, Rede-, Stimm- und Auskunftsrechte der Mitglieder in der Generalversammlung (i.d.R. eine Stimme pro Mitglied unabhängig von Anzahl der Genossenschaftsanteile)

Mindestkapital

Keine Mindesteinlage

Stammkapitel der GmbH: 25.000 €; Keine Mindesteinlage für Kommanditisten

Kein festes Startkapital; Kein Mindestbetrag für den Genossenschaftsanteil; Pro Mitglied mindestens ein Anteil

Möchte sich die Stadt bei der Projektierung eines Bürgerwindparks beteiligen, hat sie folgende Möglichkeiten:

indirekter Beteiligung

- Unterstützung bei der Suche geeigneter Flächen

- Berücksichtigung von Beteiligungsmöglichkeiten für die Bevölkerung bei der Vergabe von kommunalen Flächen oder Dächern

- direkter Hinweis auf verfügbare Flächen an interessierte Bürgergruppen

- Durchführung von Infoveranstaltungen zum Thema im Allgemeinen, Vorstellung konkreter Projektideen und Potenziale

direkter Beteiligung

- Finanzieller Beitrag

Die Stadt Wegberg plant derzeit aus personellen Gründen nicht die Gründung einer entsprechenden Gesellschaft. Das Bürgerenergiegesetz NRW eröffnet jedoch eine Option für eine gesicherte Beteiligung der Stadt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für diese Beteiligung sind klar definiert. Sobald der erste Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung vorliegt, wird dieser ausführlich im zuständigen Ausschuss präsentiert und eingehend diskutiert.


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss hat die dargelegten Ausführungen zur Kenntnis genommen und befürwortet das in der Beschreibung festgelegte weitere Vorgehen.



DISKUSSION:

Ratsherr Bonitz weist darauf hin, dass der Antrag seiner Fraktion bereits aus dem März 2022 stamme. Die Ausarbeitung der Vorlage sei gut. Seine Fraktion spreche sich jedoch gegen die skizzierte Absicht der Verwaltung aus.

Die Verwaltung solle stattdessen nach Ansicht der SPD-Fraktion bereits jetzt aktiv werden und mit möglichen Investoren Kontakt aufnehmen. Ggf. sei auch eine Nutzung der ermittelten Flächen durch die Stadt selbst möglich.

Ratsherr Cassel dankt für die Beratungsvorlage. Auch seine Fraktion wolle es nicht beim Abwarten belassen. Nach Ansicht der CDU-Fraktion solle hierzu ein Arbeitskreis oder eine interfraktionelle Runde vorbereitet werden.

Ratsherr Arndt teilt mit, dass diese Position auch von seiner Fraktion vertreten werde. Es solle nicht abgewartet werden. Ggf. solle eine Änderung des Flächennutzungsplanes oder eine interfraktionelle Runde im Hinblick auf Energiegenossenschaften geplant werden.

Der Techn. Beigeordnete Thies teilt mit, dass er aus den erfolgen Äußerungen als Tenor den Wunsch zur Terminierung einer interfraktionellen Runde entnommen habe. Er könne sich diese gut im März 2024 vorstellen. Er bittet um entsprechende Rückmeldungen seitens der Fraktionen hierzu.

Ratsherr Bonitz spricht sich ebenfalls für die Terminierung einer interfraktionellen Runde als nächsten sinnvollen Schritt aus.

Ratsherr Müller unterstreicht, dass seine Fraktion hier Handlungsbedarf sehe. Es solle zeitnah daran weiter gearbeitet werden.


Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt Kenntnis.